Aktuelle Info zum Trainingsbetrieb ab dem 30.05.20

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Uwe Zimmermann

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Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hat am 27. Mai eine neue Version der Corona-Schutzverordnung veröffentlicht, die für den Amateurfußball ab dem 30. Mai folgende Erleichterungen vorsieht:

Grundsätzlich bleibt der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampfbetrieb untersagt. Der bereits erlaubte kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb ist unter geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern weiterhin möglich.

Im Freien ist unter Einhaltung dieser Vorkehrungen ab dem 30. Mai auch der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb für Personen, die sich im Rahmen der Kontaktbeschränkungen treffen dürfen, ohne Mindestabstand zulässig. Daraus ergibt sich für den Amateurfußball die Vorgabe, dass eine Gruppe von höchstens zehn Personen den nicht-kontaktfreien Fußball ausüben darf.

Zudem ist auch die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen und Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch bis zu 100 Zuschauer unter Auflagen wieder gestattet.

Wettbewerbe im Freien sind im Breiten- und Freizeitsport auf und außerhalb von öffentlichen oder privaten Sportanlagen auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts, das vor Durchführung der Wettbewerbe der zuständigen Gesundheitsbehörde vorgelegt werden muss, ab dem 30. Mai wieder zulässig. Auch hier gilt, dass Wettbewerbe (also auch Freundschaftsspiele) nur von den oben genannten Personen durchgeführt werden dürfen, die sich im Rahmen der Kontaktbeschränkungen treffen dürfen.

Ein Fußballspiel mit voller Mannschaftsstärke (11 gegen 11 oder 7 gegen 7) bleibt weiterhin untersagt, denn es gilt die maximale Zahl von zehn beteiligten Personen. Zudem fallen Freundschaftsspiele unter den Wettbewerb und dürfen deshalb nur nach Vorlage und Genehmigung des besonderen Hygienekonzeptes bei den zuständigen Gesundheitsbehörden durchgeführt werden.

Die Bestimmungen der aktuellen Corona-Schutzverordnung gelten bis zum 15. Juni.